Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG
Mit Veröffentlichung der Richtlinie - EU - 2024/2839 am 7. November im Amtsblatt der EU hat die Kommission sich verpflichtet, die Berichtspflichten zu rationalisieren und zu vereinfachen. Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Unionsrechtsakte eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG übermitteln die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Kommission hat die einschlägigen Daten zu sammeln und in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen. Verbraucher können die maßgeblichen Informationen zu den Geräuschemissionen von unter die Richtlinie 2000/14/EG fallenden Geräten und Maschinen direkt auf den Geräten und Maschinen finden, da diese nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie eine Kennzeichnung mit Angabe des Schalleistungspegels tragen müssen. Daher sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG zur Bereitstellung von Unterlagen, zur Sammlung und Veröffentlichung von Daten überflüssig und werden im Interesse der Rationalität und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden gestrichen
Mit Artikel 2 der Richtlinie 2024/2839 wurde der Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG aufgehoben. Mit Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG verpflichteten sich die Hersteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der Konformitätserklärung der Produkte zu übermitteln
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2024/2839 endet am 28. November 2025, die Anwendung beginnt ab 29. November 2025.