Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

GS-Stellen

GS-Stellen sind kompetente und unparteiliche, unabhängige Konformitätsbewertungsstellen für einen bestimmten Produktbereich. Die Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle wird von der ZLS erteilt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 21 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfüllt.
GS-Stellen dürfen nur für verwendungsfertige und geeignete Produkte das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) zuerkennen. Unter dem Begriff „geeignet“ sind Produkte zu verstehen, denen ohne Prüfung ein gewisses Gefährdungspotential innewohnen würde.

GS-Zeichen

Aufgabenbereich der ZLS

  • Erteilung der Befugnis für GS-Stellen zur Zuerkennung des GS-Zeichens (dies beinhaltet die Befugniserteilung zur Durchführung von Baumusterprüfungen sowie die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 ProdSG)
  • Überwachung der GS-Stellen
  • Treffen von Anordnungen, sofern Mängel bei den GS-Stellen erkannt werden
  • Übermittlung von relevanten Informationen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden
  • Förderung des Erfahrungsaustausches der GS-Stellen

GS-Zeichen

Das GS-Zeichen stellt eine gewisse Besonderheit dar, denn es handelt sich um ein staatlich geregeltes, jedoch freiwilliges Prüfzeichen für sicherheitstechnisch geprüfte Produkte.
Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind.

Wichtig zu beachten ist, dass unter anderem für folgende Bereiche eine Zuerkennung des GS-Zeichens nicht möglich ist:

  • Produkte, für die in spezielleren Rechtsvorschriften sicherheitstechnische Aspekte abschließend geregelt sind (z.B. Aufzüge, bestimmte Maschinen…)
  • Produkte, die in einen vollkommen anderen Rechtsbereich und nicht in den Geltungsbereich des ProdSG fallen (z.B. Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge…)
  • Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bei denen die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung verglichen mit den Anforderungen an die GS-Zeichen-Zuerkennung mindestens gleichwertig sind (vgl. § 20 Abs. 2 ProdSG)
  • Produkte, die im Sinne des § 20 ProdSG nicht verwendungsfertig und/oder nicht geeignet sind.
    (Als Übersicht stellt die ZLS eine Liste „Nicht GS-Zeichen-fähige Produkte“ im Downloadbereich zur Verfügung)

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens durch die GS-Stelle sind u. a., dass:

  • der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt hat,
  • von der GS-Stelle im Rahmen einer Baumusterprüfung der Nachweis erbracht wurde, dass das geprüfte Baumuster den Anforderungen des ProdSG sowie gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
  • bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet wurden,
  • der GS-Stelle ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
  • die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführt,
  • der Hersteller gewährleistet, dass die hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Die Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens (GS-Zeichen-Zertifikat) ist auf maximal 5 Jahre befristet.

Sie wissen nicht, ob ihre Stelle die Anforderungen an eine Befugniserteilung als GS-Stelle erfüllt oder haben Fragen zum Verfahren?
Sprechen Sie mit uns!

Ansprechpartnerin

Claudia Stagl

claudia.stagl@zls.bayern.de

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