Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

Aufzug, Tanksäule, Raffinerie

Zugelassene Überwachungsstellen nach Betriebssicherheitsverordnung (ZÜS)

Seit 01.01.2006 werden kompetente und unabhängige Stellen von der ZLS als zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) stellvertretend für alle Bundesländer zugelassen. Am 16.07.2021 ist das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Kraft getreten. Seitdem erfolgt die Zulassung durch die ZLS gemäß § 19 bzw. § 20 ÜAnlG. Dieses Gesetz setzt in der Nachfolge des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) den Rechtsrahmen für überwachungsbedürftige Anlagen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und schreibt bestimmte Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb dieser Anlagen vor. Die zugelassenen Überwachungsstellen prüfen überwachungsbedürftige Anlagen vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und wiederkehrend während des Betriebes nach § 16 BetrSichV. Des Weiteren erstellen sie Prüfberichte im behördlichen Erlaubnisverfahren bei erlaubnispflichtigen Anlagen nach § 18 BetrSichV.

Im Zulassungsverfahren wird von der ZLS als Zulassungsbehörde der Bundesländer nach § 18 ÜAnlG geprüft, ob die Anforderungen, die im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen und in der Betriebssicherheitsverordnung für zugelassene Überwachungsstellen festgelegt sind, eingehalten werden. Eine Akkreditierung (z.B. als Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) ist keine verpflichtende Voraussetzung für die Zulassung!

Wenn ihre Prüfstelle Fragen zu den Anforderungen an eine Zulassung hat, dann richten sie diese unter dem Stichwort „Zugelassene Überwachungsstelle“ an ZLS@zls.bayern.de

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