Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

Befugniserteilung im Europäischen Rechtsrahmen

Benannte Stellen bzw. Notifizierte Stellen (Notified Bodies) der Europäischen Union sind staatlich befugte und überwachte Organisationen, die im Auftrag der Hersteller tätig werden, um die Konformitätsbewertung von Produkten durchzuführen.

CE-Zeichen


Das CE-Zeichen ist der „Reisepass“ für Produkte auf dem Europäischen Binnenmarkt.
Produkte dürfen in der EU nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bestimmten (Sicherheits-)Anforderungen genügen. Für die Konformität mit diesen Anforderungen ist der Hersteller verantwortlich. Bei vielen Produkten muss der Hersteller eine dritte unabhängige Stelle für verschiedene Konformitätsbewertungsaufgaben beauftragen.
Muss eine dritte unabhängige Stelle vor dem Inverkehrbringen einbezogen werden, ist für diese Stelle eine Befugniserteilung durch die zuständige Behörde erforderlich.


Die ZLS ist für die Befugniserteilung in folgenden Rechtsbereichen zuständig:

Rechtsbereiche Rechtsgrundlagen
Einfache Druckbehälter Richtlinie 2014/29/EU
Spielzeuge ichtlinie 2009/48/EG
persönliche Schutzausrüstung Verordnung (EU) 2016/425
Gasverbrauchseinrichtungen Verordnung (EU) 2016/426
Explosionsschutz Richtlinie 2014/34/EU
Sportboote und Wassermotorräder Richtlinie 2013/53/EU

Aufzüge

Richtlinie 2014/33/EU
Druckgeräte Richtlinie 2014/68/EU
Maschinen Richtlinie 2006/42/EG
Ortsbewegliche Druckgeräte Richtlinie 2010/35/EU
Outdoor

Richtlinie 2000/14/EG
geändert durch
Richtlinie 2005/88/EG

Im Verwaltungsverfahren (Befugniserteilung) wird von der ZLS geprüft, ob die Anforderungen an notifizierte Stellen hinsichtlich

  • der o.g. Rechtsgrundlagen und
  • § 13 des Produktsicherheitsgesetzes

von der Stelle eingehalten sind.

Die Stelle erhält damit die Befugnis, für verschieden Produkte bestimmte Konformitätsübereinstimmungen zu bescheinigen, die für das Bereitstellen auf dem Markt erforderlich sind.

Eine Akkreditierung (z.B. ISO/IEC 17065) ist keine verpflichtende Voraussetzung für das Verwaltungsverfahren der ZLS (ausgenommen bei Ortsbeweglichen Druckgeräten, Richtlinie 2010/35/EU).

Sie wissen nicht, ob ihre Stelle die Anforderungen an eine Befugniserteilung als notifizierte Stelle erfüllt oder haben Fragen zum Verfahren?
Sprechen Sie mit uns!

Ansprechpartner:

Dr. Michael Ottmann

michael.ottmann@zls.bayern.de

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