Weiterführende Informationen
Dokumente:
- Antrag auf Befugniserteilung ZLS-FB-114
- Anlagenverzeichnis Rohrfernleitungen ZLS -VD-043-2
- Kontaktdaten der Prüfstellen
Weiterführende Links:
Kompetente und unabhängige Stellen, die die Anforderungen gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) erfüllen, werden seit dem 1.7.2016 von der ZLS stellvertretend für alle Bundesländer anerkannt. Diese anerkannten Prüfstellen prüfen und erstellen gutachtliche Stellungnahmen von Rohrfernleitungsanlagen. Einzelpersonen (‚amtlich anerkannte Sachverständige‘) werden hierfür seit 2010 nicht mehr anerkannt.
Im Gegensatz zu Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, werden in Rohrfernleitungsanlagen u.a. bestimmte (andere) brennbare Stoffe, Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, O, T, T+ oder C oder wassergefährdende Stoffe befördert.
Im Anerkennungsverfahren wird von der ZLS geprüft, ob die Anforderungen nach § 6 RohrFLtgV und die vom BMUV veröffentlichten „Anforderungen an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen“ von der Stelle eingehalten sind. Eine Akkreditierung (z.B. als Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) ist keine verpflichtende Voraussetzung für die Anerkennung!
Wenn ihre Prüfstelle Fragen zu den Anforderungen an eine Anerkennung hat, dann richten sie diese unter dem Stichwort „Rohrfernleitung“ an ZLS@zls.bayern.de
Dokumente:
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