Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

Pipeline

Anerkennung von Prüfstellen gemäß Rohrfernleitungsverordnung

Kompetente und unabhängige Stellen, die die Anforderungen gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) erfüllen, werden seit dem 1.7.2016 von der ZLS stellvertretend für alle Bundesländer anerkannt. Diese anerkannten Prüfstellen prüfen und erstellen gutachtliche Stellungnahmen von Rohrfernleitungsanlagen. Einzelpersonen (‚amtlich anerkannte Sachverständige‘) werden hierfür seit 2010 nicht mehr anerkannt.

Im Gegensatz zu Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, werden in Rohrfernleitungsanlagen u.a. bestimmte (andere) brennbare Stoffe, Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, O, T, T+ oder C oder wassergefährdende Stoffe befördert.

Im Anerkennungsverfahren wird von der ZLS geprüft, ob die Anforderungen nach § 6 RohrFLtgV sowie der Technischen Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) und damit verbundener Regelwerke und die ‚Anforderungen an anerkannte Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen‘ von der Stelle eingehalten sind. Eine Akkreditierung (z.B. als Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) ist keine verpflichtende Voraussetzung für die Anerkennung!

Sie wissen nicht, ob ihre Stelle die Anforderungen an eine Anerkennung als Prüfstelle erfüllt oder haben Fragen zum Verfahren?
Sprechen Sie mit uns!

Ansprechpartnerin

Diana Sandhop

diana.sandhop@zls.bayern.de

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