Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ)
Der AAMÜ ist eine mandatierte Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Er hat die Aufgabe, relevante Fragen der Marktüberwachung auf der Grundlage des ProdSG, für dessen Vollzug die Länder verantwortlich sind, eigenverantwortlich zu klären. Ziel ist eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften in den verschiedenen Bundesländern.
Aufgaben
- Beratung des LASI sowie Bearbeitung von Aufträgen des LASI,
- Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
- Länderübergreifend abgestimmte Planung von Marktüberwachungsaktionen innerhalb Deutschlands,
- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Ländern,
- Kontaktpflege zu Wirtschaftsakteuren und Verbänden,
- Unterstützung geeigneter Informations- und Kommunikationsstrukturen zwischen den Ländern und dem Bund,
- Erarbeiten von einheitlichen Verfahren für die Marktüberwachung und
- Weiterentwicklung des Konzeptes für die Koordinierung der Marktüberwachung in Deutschland.
Der AAMÜ tagt in der Regel zweimal jährlich.
Zusammensetzung
- Vertreterinnen oder Vertreter der für die Marktüberwachung nach dem ProdSG zuständigen obersten Behörden der Länder
- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
- Leiterinnen und Leiter der vom AAMÜ eingesetzten Arbeitskreise
Arbeitskreise
- AKGL (Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder)
- AK Recht
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Arbeitsausschusses Marktüberwachung im
Ministerium Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
des Landes Saarland
Keplerstraße 1
66117 Saarbrücken
E-Mail: aamue.geschaeftsstelle@umwelt.saarland.de
Öffentliche Beschlüsse
» PSA-Kategorie von Augen- und Gesichtsschutzschilden
Der AAMÜ hat 2021 im Umlaufverfahren beschlossen, der Empfehlung der eingesetzten „Projektgruppe Augenschutz“ zuzustimmen. Die erarbeitete Empfehlung der Projektgruppe sowie das Ergebnis der Umlaufverfahrens finden Sie nachfolgend:
» FFP Masken – Rückkehr zur EU-Konformität
11.08.2020 Entsprechend § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung des AAMÜ wird der nachfolgende Beschluss veröffentlicht: Ausgehend von der Erkenntnislage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es aktuell keinen Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken mehr. Damit ist eine zentrale Voraussetzung für die Ausnahmemöglichkeiten nach § 9 MedBVSV, nämlich die Mangelsituation, nicht mehr gegeben und Ausnahmegewährungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Bereitstellung auf dem EU-Binnenmarkt nicht mehr statthaft. Mit dem Stichdatum 01.10.2020 wird den Wirtschaftsakteuren eine angemessene Übergangszeit eingeräumt. Beschluss:
» Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 ProdSG
Sachverhalt: Hersteller unterschiedlicher Branchen und der Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft sehen Probleme aufgrund der Neuregelung der Herstellerkennzeichnung (früher Wahlmöglichkeit: Auf dem Produkt oder der Verpackung – heute: Auf dem Produkt und nur, wenn dort nicht möglich, auf der Verpackung). Bei Dekorationsartikeln, Besteck, Gläsern oder Werbeartikeln ist das Anbringen der Herstellerkennzeichnung in vielen Fällen technisch und von der Größe her möglich, würde aber die Funktion des Produktes einschränken (z.B. wäre bei Werbeartikeln z.T. nicht mehr ersichtlich, wer Werbender und wer Hersteller ist). Dies kann dazu führen, dass gesetzeskonform gekennzeichnete Produkte nicht mehr marktfähig sind. In derartigen Fällen wäre die Forderung nach Anbringung der Kennzeichnung u.E. unverhältnismäßig. Damit wäre aber dann sogar das völlige Weglassen der Kennzeichnung nach § 6 Satz 3 ProdSG zulässig, obwohl ein Anbringen auf der Verpackung, einem Anhänger oder Aufkleber möglich wäre. Bei der Frage, ob das Anbringen der Herstellerkennzeichnung auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sollte deswegen nicht nur auf die Größe des Produktes oder auf die technische Machbarkeit abgestellt werden. Auch die Beeinträchtigung der Funktion oder des optischen Eindrucks – soweit dieser eine vom Verwender erwartete „Funktion“ ist – kann ein Grund sein, um die geforderte Kennzeichnung nicht auf dem Produkt, sondern auf der Verpackung (einem Aufkleber oder Anhänger) anzubringen. Beschluss:
» Schriftgröße bei Bedienungsanleitungen
Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung hat in seiner 22. Sitzung am 17. und 18. Mai 2011 in Erfurt folgende, öffentliche Beschlüsse zu Schriftgrößen bei Bedienungsanleitungen gefasst: Der AAMÜ hält die DIN EN 62079 „Erstellen von Anleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung“ für eine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Schriftgröße. [Hinweis der Internetredaktion der ZLS: die EN 62079 wurde mittlerweile durch die EN 82079-1:2012 ersetzt.] Die zitierte Norm enthält eine Tabelle für verschiedene Anwendungsfälle. Die zu verwendende Schriftgröße variiert dabei je nach Anwendungsfall zwischen 6 und 14 Punkten. Als Punkt ist hier der DTP-Punkt nach IEC 82079 übernommen, was 0,353 mm oder 1/72 inch bedeutet.
Öffentlichkeitsarbeit der Länder
Veröffentlichung | Download |
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Bericht zum technischen Verbraucherschutz Thüringen 2021 |
Übersicht über untersuchte Produkte durch die Marktüberwachungsbehörden in Deutschland
Im Folgenden ist die Gesamtzahl der untersuchten Produkte und die Ergebnisse der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden für ganz Deutschland dargestellt.
Der freie Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarkts wird durch einheitliche gesetzliche Vorgaben geregelt. Diese verlangen ein hohes Sicherheitsniveau der Produkte. Zur Sicherstellung der Produktsicherheit und der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Union führen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Produkte durch. Der Entscheidung, welche Produkte in welchem Umfang überprüft werden, liegt ein risikobasierter Ansatz zugrunde. Dieser berücksichtigt unter anderem mögliche ausgehende Gefahren von dem Produkt und Abweichungen von den Vorgaben, Verbraucherbeschwerden und Informationen von zum Beispiel anderen Behörden (Art. 11 VO 2019/1020/EU, Art. 19 VO 2008/765/EG). Bei Feststellung einer Abweichung oder eines Risikos des Produktes haben die Marktüberwachungsbehörden die Befugnis geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können von Korrekturen über Sanktionen bis hin zu Rückruf oder Verbot des Produktes reichen (Art. 14 VO 2019/1020/EU, Art. 21 VO 2008/765/EG).
Über die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer berichten diese in ihren Jahresberichten. Im Auftrag des AAMÜ erstellt die ZLS eine gesamtdeutsche Auswertung der Marktüberwachungsaktivitäten und stellt diese hier der Öffentlichkeit zur Information zur Verfügung. Die Ergebnisse werden für 2014 bis 2016 zusammenbetrachtet. Ab dem Jahr 2017 wird eine Jahresübersicht zur Verfügung gestellt.
Jahr | Gesamtzahl der untersuchten Produkte | Gesamtzahl abweichender Produkte | Beanstandungsquote in Prozent [%] | Im Labor geprüfte Produkte | Behördliche Maßnahmen | Freiwillige Maßnahmen |
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2014-2016 | 80.969 | 44.478 | ca. 55% | 3.037 | 8.073 | 7.009 |
2017 | 35.761 | 18.566 | ca. 52% | 3.316 | 1.934 | 3.115 |
2018 | 33.068 | 14.166 | ca. 43% | 1.444 | 2.145 | 3.660 |
2019 | 33.011 | 14.031 | ca. 43% | 1.131 | 2.601 | 4.037 |
2020* | 23.103 | 12.623 | ca. 55% | 918 | 2.439 | 4.394 |
2021* | 21972 | 10471 | ca. 48% | 795 | 2210 | 3474 |
2022 | 23760 | 10454 | ca. 44% | 783 | 2607 | 3117 |
2023** | 26483 | 12055 | ca. 46% | 915 | 2356 | 2802 |
*Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung durch die Corona-Pandemie konnten einige Bundesländer in den Jahren 2020 und 2021 die Daten nicht belastbar erheben und haben daher auf eine Meldung verzichtet.
** Ohne die Zahlen von NRW. Werden baldmöglichst nachgeliefert.
Tabelle: Übersicht der Gesamtzahl der untersuchten Produkte durch die Marktüberwachungsbehörden in Deutschland. Die Jahre 2014 bis 2016 sind zusammen dargestellt. Ab dem Jahr 2017 sind Jahreswerte aufgeführt.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind als Gesamtzahl abweichender Produkte und als sich daraus ergebende Beanstandungsquote dargestellt. Es ist angegeben wie viele der Produkte in einem Labor geprüft wurden.
Die Reaktion auf das Ergebnis der Überprüfung ist durch behördliche Maßnahmen (hier hat die Marktüberwachungsbehörde etwas angeordnet) oder freiwillige Maßnahmen (der Verantwortliche für das Produkt hat freiwillig etwas an dem Produkt geändert) dargestellt.