2000/14/EG – Streichung der Informationspflicht des Herstellers
Nach der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2024/2839 wurde der Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen, sodass Hersteller und Bevollmächtigte seit dem 29. November 2025 keine Kopien ihrer EG-Konformitätserklärungen (DoCs) zur Erhebung von Lärmdaten mehr an die Europäische Kommission und die nationalen Behörden senden müssen. Sie streicht die Pflicht zur Übermittlung der EG-Konformitätserklärung und setzt damit Artikel 2 aus der RL 2024/2839 um. Ziel war bisher den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zu übermitteln für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
Diese Übermittlungspflicht wurde auch in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt und die Pflicht zur Übermittlung einer Kopie der Konformitätserklärungen in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gestrichen. Am 27. Oktober wurde im Bundesgesetzblatt die Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verkündet.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie wurde zum 29. November 2025 umgesetzt. Die Änderung der Richtlinie und der Verordnung trat am 29. November in Kraft. Als Folge wird die NOISE-Datenbank eingestellt. Die Hersteller müssen jedoch weiterhin sicherstellen, dass den Geräten beim Inverkehrbringen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist. Sämtliche relevanten weiterführenden Dokumente und Regelungen sind über die Website „Noise Emission“ der Europäischen Kommission zugänglich.

