Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

Informationspflicht des Herstellers

Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter hat gemäß § 4 der 32. BImSchV sowohl der zu-ständigen Landesbehörde als auch der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- bzw. Maschinentyp zu übermitteln. Nach einem LASI Beschluss (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) vom 30.03.2004 genügte die Einstellung der Maschinendaten durch den Hersteller in der KarLA-Datenbank um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Mit dem Umlaufbeschluss Lfd.Nr. 12/2022 des LASI wurde der oben genannte Beschluss zu KarLA vom 30.03.2004 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Betrieb der KarLA Daten-bank, der bisher durch das Land Brandenburg erfolgte, wird damit eingestellt. Für die Her-steller bedeutet dies, dass die in § 4 der 32. BImSchV geforderte Übermittlung der Konfor-mitätserklärung nun wieder unmittelbar an die zuständige Behörde des Sitzlandes (Bundes-land) des Herstellers zu erfolgen hat.
Der europäischen Verpflichtung kann weiterhin nachgekommen werden, indem die Eingabe der Daten durch den Hersteller selbst in der Noise Database erfolgt. Die Datenbank ist unter „EC Declaration of conformity“ zu finden. Sämtliche relevanten weiterführenden Dokumen-te und Regelungen sind über die Website „Noise Emission“ der Europäischen Kommission zugänglich: Outdoor Noise – Website der Europäischen Kommission.

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